Satzung2018-12-19T09:43:56+01:00

Satzung des Schützenvereines Verlar von 1846 e. V.

§ 1

Name und Sitz:

Dieser Verein trägt den Namen „Schützenverein Verlar von 1846 e. V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn eingetragen und hat seinen Sitz in Verlar, Stadt Salzkotten, Kreis Paderborn.

§ 2 / I

Wesen und Aufgaben:

Der Schützenverein Verlar von 1846 e. V. ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbrüderschaften in Köln bekennen. Er ist Mitglied dieses Verbandes, dessen Statuten und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Form für ihn richtungsweisend sind.

Getreu dem Wahlspruch für „Glaube, Sitte, Heimat“, stellen sich die Mitglieder des Schützenvereins Verlar von 1846 e. V. folgende Aufgaben:

  1. Bekenntnis des Glaubens durch:
  • aktive religiöse Lebensführung
  • Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Bruderschaft
  • Werke christlicher Nächstenliebe
  1. Schutz der Sitte durch:
  •  Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
  • Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit.
  • Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
  1. Liebe zur Heimat durch:
  • Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
  • Tätige Nachbarschaftshilfe
  • Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums des Schützenwesens

§ 2 / II

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch Förderung der vorstehend niedergelegten Grundsätze und Prinzipien.

§ 3

Gemeinnützigkeit:

Der Schützenverein Verlar von 1846 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreises. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft:

  1. Mitglied kann jeder Mann unbeschadet der Vorschrift der Ziffer 4 werden, der das 17. Lebensjahr erreicht hat. Er muss unbescholten sein und bereit, sich zu dieser vorliegenden Satzung zu bekennen.
  1. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet bei der nächsten Vorstandssitzung über den Antrag.
  1. In die Jungschützenabteilung können aufgenommen werden, Bewerber vom 15. Lebensjahr an und in die Schülerschützenabteilung solche vom 10. Lebensjahr an. Für beide Bewerbergruppen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  1. Frauen, die Mitglied in der Schießabteilung werden wollen, richten ihre Bewerbung an die zuständigen Leiter der Schießsportabteilung, auch hier gilt Absatz 3 sinngemäß.

§ 5

Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft:

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich möglichst an allen Veranstaltungen, insbesondere am jährlichen Schützenfest, zu beteiligen.

Wehrdienst-, Wehrersatzdienstleistende, Schüler und Studenten werden beitragsfrei gestellt.

Nach 3-jähriger Mitgliedschaft kann jedes männliche Mitglied am Königsschießen teilnehmen, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Aus dem Verein scheidet mit Verlust eines jeden Anspruches aus:

  1. Mitglieder, die sich schriftlich beim Vorstand abmelden.
  1. Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren.
  1. Mitglieder, die die Satzung gröblich verletzen z. B. Beitragsrückstand um mehr als 1 Jahr, und sich nicht mehr um die Interessen des Schützenvereines kümmern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschlussbeschluss muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 7

Ehrenmitglieder:

Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

Mitglieder, die aus Gesundheitlichen- oder Altersgründen die Veranstaltungen nicht mehr besuchen können, oder das 65. Lebensjahr erreicht haben, werden als beitragsfreie Mitglieder geführt. Freiwillige Beitragszahlungen können weiter geleistet werden.

§ 8

Organe des Schützenvereines Verlar von 1846 e. V.:

Organe des Schützenvereines sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand, der aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand besteht

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können je nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Zur Mitgliederversammlung und zu sonstige Mitgliederversammlungen ist spätestens 1 Woche vorher durch Aushang (an der Kirche) und Bekanntgabe in der Tagespresse einzuladen.

Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim (d. h. mit Stimmzettel) zu wählen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Genehmigung des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
  1. Wahl des Vorstandes und der Offiziere, für die Dauer von 3 Jahren
  1. Festsetzung der Jahresbeiträge
  1. Festsetzung der Königsprämie und Zuschuss an die Königin
  1. Wahl der Kassenprüfer
  1. Festsetzung der Vereinsveranstaltungen
  1. Änderung der Satzung
  1. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
  1. Auflösung des Vereines

Beschlüsse zu Punkt 1 – 6 bedürfen der einfachen Mehrheit. Beschlüsse zu Punkt 7 – 8 bedürfen der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse zu Punkt 9 siehe § 13. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Oberst und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10

Der Vorstand:

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Der Oberst
  1. Der Hauptmann (Stellvertreter vom Oberst)
  1. Der Schriftführer
  1. Der Kassenführer
  1. Der Feldwebel
  1. Der 1. Beisitzer
  1. Der 2. Beisitzer
  1. Der Schießmeister
  1. Der Jungschützenmeister

Der Pfarrer als geistlicher Präses und der König des betroffenen Jahres können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder von 1 – 7 erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Die Wahl des Schießmeisters erfolgt durch die Schießsportgruppe. Die Wahl des Jungschützenmeisters erfolgt durch die Jungschützenabteilung. Beide Wahlen (Schießmeister und Jungschützenmeister) müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 11

Der Geschäftsführende Vorstand:

Gesetzlicher Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Oberst, der Hauptmann, der Schriftführer und der Kassenführer, von denen jeweils zwei den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Siehe auch § 10 Absatz 1- 4.

§ 12

Aufgaben des Vorstandes:

  1. Führung der laufenden Geschäfte
  2. Rechenschaftsberichte für das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
  4. Einladung zu Mitgliederversammlungen
  5. Festlegung der Anzugsordnung
  6. Festlegung der Festordnung

Die Vorstandsitzungen werden vom Oberst einberufen und geleitet, im Falle seiner Verhinderung übernimmt der Hauptmann diese Aufgabe. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, und vom geschäftsführenden Vorstand abzuzeichnen.

§ 13

Auflösung des Vereines:

Die Auflösung des Vereines kann nur erfolgen mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Im Falle der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen an den Heimatverein Verlar.

Dieser soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden.

Die Inventarien wie Fahnen, Königskettte, Degen, Urkunden, Chroniken und Protokollbücher sind in einem Inventarverzeichnis festzuhalten und ebenfalls zu übergeben an den Heimatverein Verlar.

Im Falle einer Neugründung eines Vereines mit gleicher Zielsetzung hat der Heimatverein Verlar das Vermögen an den neugegründeten Verein zu übergeben.

§ 14

Inkrafttreten:

Die Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.06.1991 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorhergehenden Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

  1. Vorsitzender und Oberst
  1. Stellvertretender Vorsitzender und Hauptmann
  1. Schriftführer
  1. Kassenführer
  1. Feldwebel
  1. 1. Beisitzer
  1. 2. Beisitzer
  1. Schießmeister
  1. Jungschützenmeister

Geschäftsordnung

Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:

  1. Der Oberst leitet den Verein, er beruft alle Versammlungen ein und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme
  1. Der Hauptmann vertritt den Oberst
  1. Der Schriftführer ist für den gesamten Schriftverkehr zuständig
  1. Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse verantwortlich
  1. Der Feldwebel steht zur besonderen Verwendung
  1. Die beiden Beisitzer stehen zur besonderen Verwendung
  1. Der Schießmeister ist Leiter der Schießabteilung des Vereines. Er ist verantwortlich für das sportliche Schießen und die gesamten Schießanlagen.
  1. Der Jungschützenmeister ist Leiter der Schülerschützen- und Jungschützenabteilung